Statuten als PDF

1. Name

Artikel 1

Unter dem Namen Frauen- und Mütterverein Muotathal besteht in der Pfarrei Muotathal ein
Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Der Frauen- und Mütterverein ist dem Kantonalen
Frauenbund Schwyz und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund
angeschlossen.

II. Zweck und Aufgabe

Artikel 2

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen mit christlicher Ausrichtung. Er erfüllt
Aufgaben in Gesellschaft, Staat, Kirche und Pfarrei und vertritt dabei insbesondere die
Interessen der Frauen.

Artikel 3

Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

  • Förderung der Persönlichkeitsbildung der Frau in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen
  • Weiterbildung in religiösen, erzieherischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bereichen
  • Wahrnehmung sozialer Aufgaben
  • Förderung und Mitverantwortung der Frauen in kirchlichen und öffentlichen Belangen
  • Pflege der Gemeinschaft und Solidarität unter Frauen
  • Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
  • Unternehmen von Aktivitäten, welche dem Vereinszweck entsprechen

III. Mitgliedschaft

Artikel 4

Die Mitgliedschaft steht jeder Frau offen, die sich für die Aufgaben des Vereins interessiert. Die Mitglieder verpflichten sich, den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu bezahlen und die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
Die Beitragspflicht endet mit dem 80. Altersjahr.
Mitglieder, welche den Beitrag zwei Jahre nicht bezahlt haben, werden nach erfolgloser Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen.
Aufnahme und Rücktritt sind jederzeit möglich.

IV. Organisation

Artikel 5

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisorinnen

Artikel 6

Die Generalversammlung (im folgenden GV genannt) ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alle zwei Jahre statt Die Einladung erfolgt schriftlich zusammen mit der Traktandenliste. Eine ausserordentliche GV können der Vorstand oder ein Zehntel der Mitglieder verlangen. Ein entsprechendes Begehren ist schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Artikel 7

Aufgaben der Generalversammlung

  • Wahl der Stimmenzählerinnen
  • Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie Entgegennahme des Berichts der Revisorinnen
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Präsidentin
  • Wahl der Rechnungsrevisorinnen
  • Behandlung von Anträgen
  • Beschlussfassung über Änderung der Statuten
  • Beraten von Wünschen und Anregungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Artikel 8

Anträge sind bis spätestens zwei Wochen vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten.

Artikel 9

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangt.

Artikel 10

Dem Vorstand gehören an:

  • Präsidentin, Kassierin, Aktuarin und weitere Vorstandsmitglieder
  • Geistliche Begleitung

Die Präsidentin und die Kassierin werden von der GV gewählt. Im Übrigen organisiert sich der Vorstand selber. Die Amtsdauer beträgt für die Präsidentin und für die Mitglieder des Vorstandes zwei Jahre.

Artikel 11

Aufgaben des Vorstandes:

  • Wahrnehmen der unter Artikel 3 genannten Aufgaben
  • Führen der laufenden Geschäfte
  • Vorbereiten der GV und einer allfälligen Statutenrevision
  • Planen und Durchführen des Jahresprogrammes und der weiteren Tätigkeiten des Vereins
  • Vertreten des Vereins nach aussen
  • Regelmässiger Kontakt zum Kantonalen Frauenbund Schwyz und zum Schweizerischen Katholischen Frauenbund
  • Er kann Aufgaben delegieren

Der Vorstand entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit
zählt die Stimme der Präsidentin doppelt.

Artikel 12

Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie verfassen einen schriftlichen Bericht an die GV. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre.

V. Finanzierung

Artikel 13

Die finanziellen Mittel setzen sich wie folgt zusammen:

  • Jährliche Mitgliederbeiträge
  • Beiträge von öffentlichen Institutionen
  • Sammlungen, Spenden und Legate
  • Bestehendes Vermögen und dessen Erträge

Artikel 14

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 15

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

VI. Schlussbestimmungen

Artikel 16

Zur Änderung der Statuten braucht es zwei Drittel der Stimmen der an der GV anwesenden Mitglieder. Entsprechende Anträge sind bis spätestens 30 Tage vor der GV dem Vorstand einzureichen.

Artikel 17

Zur Auflösung des Vereins braucht es zwei Drittel der Stimmen der an der GV anwesenden Mitglieder. Entsprechende Anträge sind bis spätestens 30 Tage vor der GV dem Vorstand einzureichen.

Wird der Verein aufgelöst, wird das Vereinsvermögen der römisch-katholischen Pfarrstiftung St. Sigismund und Walburga, Muotathal zur treuhänderischen Verwaltung anvertraut, bis wieder ein Verein mit ähnlicher Zweckbestimmung gegründet wird.

Artikel 18

Diese Statuten wurden von der GV vom 25. April 2006 angenommen. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten sofort in Kraft.

Die Präsidentin & Die Aktuarin